Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Leistungsfrist
§ 48. (1) Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei.Paragraph 48, (1) Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei.
(2)Absatz 2,Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt des Vergleiches.
Dokumentnummer
NOR40012390