Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verkündung des Schiedsspruches
§ 49. (1) Der Schiedsspruch wird in der Regel nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich verkündet. Wenn der Schiedsspruch nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so ist er - abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 5 - binnen acht Tagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen. Eine besondere Verkündung des Schiedsspruches findet dann nicht statt.Paragraph 49, (1) Der Schiedsspruch wird in der Regel nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich verkündet. Wenn der Schiedsspruch nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so ist er - abgesehen vom Fall des Paragraph 47, Absatz 5, - binnen acht Tagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen. Eine besondere Verkündung des Schiedsspruches findet dann nicht statt.
(2)Absatz 2,Mit dem Schiedsspruch sind die wesentlichsten Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung des Schiedsspruches ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.
(3)Absatz 3,Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches nicht beide Parteien zugegen, so ist einer jeden eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches von Amts wegen binnen 14 Tagen zuzustellen.
(4)Absatz 4,Sind bei der Verkündung des Schiedsspruches beide Parteien zugegen, so kann die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an jene Partei unterbleiben, die auf jede Anfechtung des Schiedsspruches verzichtet.
Dokumentnummer
NOR40012391