Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Leistungsfrist

Paragraph 48, (1) Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei.

  1. Absatz 2,Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt des Vergleiches.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012390