Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Schiedsrichterkollegium
§ 4. Es besteht ein Schiedsrichterkollegium, dessen Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 5 bestellt werden. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Paragraph 4, Es besteht ein Schiedsrichterkollegium, dessen Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraph 5, bestellt werden. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
Dokumentnummer
NOR40012346