Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vorschlagsrechte
§ 5. (1) Für das Schiedsrichterkollegium ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt.Paragraph 5, (1) Für das Schiedsrichterkollegium ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt.
(2)Absatz 2,Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.
(3)Absatz 3,Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums zu erfolgen.Die Vorschläge gemäß Absatz eins und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40012347