Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ausfertigung des Schiedsspruches
§ 50. (1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten:Paragraph 50, (1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten:
Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
den Tag der Erlassung des Schiedsspruches.
Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.
(2)Absatz 2,Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Schiedsspruches sowie die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben. Die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen zum Akt zu legen.
(3)Absatz 3,Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruches Sorge zu tragen.
Dokumentnummer
NOR40012392