Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ausfertigung des Schiedsspruches

Paragraph 50, (1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
  3. Ziffer 3
    den Spruch;
  4. Ziffer 4
    die Entscheidungsgründe;
  5. Ziffer 5
    den Tag der Erlassung des Schiedsspruches.
Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.
  1. Absatz 2,Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Schiedsspruches sowie die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben. Die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen zum Akt zu legen.
  2. Absatz 3,Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruches Sorge zu tragen.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012392