Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Rechtskraftbestätigung
§ 52. (1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von einem Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruches oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.Paragraph 52, (1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von einem Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruches oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.
Dokumentnummer
NOR40012394