Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
X. Schlussbestimmungenrömisch zehn. Schlussbestimmungen
Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 56. (1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichtes, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.Paragraph 56, (1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichtes, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.
(2)Absatz 2,Die Urschrift des Schiedsspruches ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten (Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahmsprotokolle u. dgl.) vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruches aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR40012398