(2)Absatz 2,Wenn das Schiedsrichterkollegium zum Zeitpunkt der Schiedsrichterwahl nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 nicht aus wenigstens zwölf Personen besteht, können der Kläger und der Geklagte abweichend von § 15 als Schiedsrichter mit deren Zustimmung auch Mitglieder aus dem Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse an der Wiener Börse wählen. Die so gewählten Schiedsrichter werden hiedurch nicht Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX, sind jedoch hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten beim Schiedsgericht, an dem sie teilnehmen, den Schiedsrichtern aus dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX völlig gleichgestellt. Die Bestellung nach § 15 Abs. 5 und die Ernennung nach § 16 Abs. 2 hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums der NEWEX vorzunehmen. § 11 ist auch auf Schiedsrichter, die nicht dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX angehören, anzuwenden.Wenn das Schiedsrichterkollegium zum Zeitpunkt der Schiedsrichterwahl nach Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 3, nicht aus wenigstens zwölf Personen besteht, können der Kläger und der Geklagte abweichend von Paragraph 15, als Schiedsrichter mit deren Zustimmung auch Mitglieder aus dem Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse an der Wiener Börse wählen. Die so gewählten Schiedsrichter werden hiedurch nicht Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX, sind jedoch hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten beim Schiedsgericht, an dem sie teilnehmen, den Schiedsrichtern aus dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX völlig gleichgestellt. Die Bestellung nach Paragraph 15, Absatz 5 und die Ernennung nach Paragraph 16, Absatz 2, hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums der NEWEX vorzunehmen. Paragraph 11, ist auch auf Schiedsrichter, die nicht dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX angehören, anzuwenden.