Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Übergangsbestimmungen (zu Paragraphen 5, Absatz eins und 8 Absatz 3,)

Paragraph 59, (1) Die erste Bestellung des Schiedrichterkollegiums erfolgt abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, auf Grund von Vorschlägen des die NEWEX leitenden und verwaltenden Börseunternehmens. Die Amtsdauer der so bestellten Schiedsrichter beginnt abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, zu dem im Bestellungsdekret angeführten Termin und endet fünf Kalenderjahre nach dem 1. Jänner des auf die Bestellung folgenden Jahres.

  1. Absatz 2,Wenn das Schiedsrichterkollegium zum Zeitpunkt der Schiedsrichterwahl nach Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 3, nicht aus wenigstens zwölf Personen besteht, können der Kläger und der Geklagte abweichend von Paragraph 15, als Schiedsrichter mit deren Zustimmung auch Mitglieder aus dem Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse an der Wiener Börse wählen. Die so gewählten Schiedsrichter werden hiedurch nicht Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX, sind jedoch hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten beim Schiedsgericht, an dem sie teilnehmen, den Schiedsrichtern aus dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX völlig gleichgestellt. Die Bestellung nach Paragraph 15, Absatz 5 und die Ernennung nach Paragraph 16, Absatz 2, hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums der NEWEX vorzunehmen. Paragraph 11, ist auch auf Schiedsrichter, die nicht dem Kreise des Schiedsrichterkollegiums an der NEWEX angehören, anzuwenden.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012401