Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Kostenbeitragspflicht
§ 1.Paragraph eins,
Der Personal- und Sachaufwand der Schienen-Control GmbH, der für die Erfüllung der nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 übertragenen Aufgaben notwendig ist, ist aus Kostenbeiträgen der Schieneninfrastrukturnutzer zu decken, indem die die Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich nutzenden Zugangsberechtigten anteilige Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH zu leisten haben. Die Zugangsberechtigten werden mit der Nutzung dieser Schieneninfrastruktur durch Ausübung von Zugangsrechten kostenbeitragspflichtig. Der Personal- und Sachaufwand der Schienen-Control GmbH, der für die Erfüllung der nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999, übertragenen Aufgaben notwendig ist, ist aus Kostenbeiträgen der Schieneninfrastrukturnutzer zu decken, indem die die Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich nutzenden Zugangsberechtigten anteilige Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH zu leisten haben. Die Zugangsberechtigten werden mit der Nutzung dieser Schieneninfrastruktur durch Ausübung von Zugangsrechten kostenbeitragspflichtig.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957, Personalaufwand, Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012578