Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
25.11.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 365/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 225.11.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 365/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.11.2000BGBl. II Nr. 365/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Geschäftsjahr für die Erfüllung der im Paragraph eins, genannten Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand und insgesamt 5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich in diesem Geschäftsjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die jeweiligen anteiligen Kostenbeiträge sind nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österrreich zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich insgesamt pro Jahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu berechnen.
  3. Absatz 3,Eine Berechnung jeweils für kürzere periodische Zeiträume ist zulässig.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

NOR40012579