Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Geschäftsjahr für die Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand und insgesamt 5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich in diesem Geschäftsjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Geschäftsjahr für die Erfüllung der im Paragraph eins, genannten Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand und insgesamt 5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich in diesem Geschäftsjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die jeweiligen anteiligen Kostenbeiträge sind nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österrreich zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich insgesamt pro Jahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu berechnen.
(3)Absatz 3,Eine Berechnung jeweils für kürzere periodische Zeiträume ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012579