Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Mitteilung und Vorschreibung der Kostenbeiträge
§ 3.Paragraph 3,
Die sich gemäß § 2 jeweils ergebenden Kostenbeiträge sind mit Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des kürzeren Zeitraumes der Berechnung von der Schienen-Control GmbH den einzelnen Zugangsberechtigten mitzuteilen und zur Zahlung vorzuschreiben. Jedem Zugangsberechtigten ist auch eine Ausfertigung der Gesamtabrechnung zu übermitteln. Die sich gemäß Paragraph 2, jeweils ergebenden Kostenbeiträge sind mit Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des kürzeren Zeitraumes der Berechnung von der Schienen-Control GmbH den einzelnen Zugangsberechtigten mitzuteilen und zur Zahlung vorzuschreiben. Jedem Zugangsberechtigten ist auch eine Ausfertigung der Gesamtabrechnung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012580