Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Übergangsbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Abweichend von der Berechnung nach § 2 Abs. 2 sind die anteiligen Kostenbeiträge für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 nach dem anteiligen Verhältnis der Summe der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von dem jeweiligen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich im vorangegangenen Jahr geführt wurden, zur Gesamtsumme der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von allen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten im vorangegangenen Jahr auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich geführt wurden, zu berechnen. Abweichend von der Berechnung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind die anteiligen Kostenbeiträge für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 nach dem anteiligen Verhältnis der Summe der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von dem jeweiligen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich im vorangegangenen Jahr geführt wurden, zur Gesamtsumme der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von allen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten im vorangegangenen Jahr auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich geführt wurden, zu berechnen.
Schlagworte
Personenzug, Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012581