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§ 13

Fassungen
ab 25.11.2000 — BGBl. I Nr. 115/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute25.11.2000 BGBl. I Nr. 115/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spanische Hofreitschule-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.11.2000BGBl. I Nr. 115/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Sonstiges

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.
  3. Absatz 3,Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in Paragraph 3, Absatz 5, der Gesellschaft eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, dem Bund zu.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.
  5. Absatz 5,Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der Paragraphen eins und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter Nutzung der in Anlage 4 angeführten Liegenschaften.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.
  7. Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäftsführer die Gesellschaft.
  8. Absatz 8,Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012736