Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spanische Hofreitschule-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Sicherstellung durch den Bund
§ 14.Paragraph 14,
Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:
die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
NOR40012737