Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
PROJEKTE, MEHRBEDARF, MINDERBEDARF
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Projekte im Sinne dieser Verordnung sind budgetwirksame Maßnahmen,
deren Durchführung einer von der Ressourcenzuweisung gesonderten, überuniversitären Entscheidung bedarf (Projekte mit Vorlaufzeit) oder
deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling (ab 1. Jänner 2002: 750 000 EURO) betragen (Projekte ohne Vorlaufzeit). Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.
(2)Absatz 2,Projekte mit Vorlaufzeit sind insbesondere die Errichtung oder Auflassung von Studienrichtungen, Neubauprojekte, budgetwirksame Satzungsänderungen oder kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts.
(3)Absatz 3,Projekte mit Vorlaufzeit sind außerhalb des Budgetantrages bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantragen. Projekte ohne Vorlaufzeit können außerhalb des Budgetantrages beantragt werden, wenn dies der Universität zweckmäßig erscheint. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift des Projektantrages zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Vorlage außerhalb des Budgetantrages hat vor dem Budgetantrag, in den das Projekt erstmals aufzunehmen ist, zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Aufnahme von Projekten in den Budgetantrag hat erst für das erste Jahr ihrer Budgetwirksamkeit zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten (Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte). Investitions- und Desinvestitionsprojekte betreffen Investitionen und Desinvestitionen, soweit diese nicht im Rahmen von Ausbau- und Rückbauprojekten erfolgen und somit Teil dieser Projekte sind.
(7)Absatz 7,Leistungsangebotsprojekte dienen
der Einrichtung neuer oder der Auflassung bestehender wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer oder künstlerischer Fächer;
der Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;
kapazitätsrelevanten Änderungen des Studienrechts;
dem Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;
der Errichtung neuer oder der Änderung des Serviceangebotes bestehender Dienstleistungseinrichtungen;
der Änderung des Aufgabenbereiches der Gemäldegalerie.
(8)Absatz 8,Kapazitätsausgleichsprojekte dienen
dem Abbau von bestehenden Überkapazitäten;
dem Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.
(9)Absatz 9,Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind
Bau-und Sanierungsprojekte;
Einrichtungs- und Ausstattungsprojekte;
Studierendenarbeitsplatzprojekte;
Großgeräte- und Instrumentalprojekte;
(10)Absatz 10,Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Abs. 7 bis 9 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt“ auszuweisen.Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Absatz 7 bis 9 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt“ auszuweisen.
(11)Absatz 11,Mehrjährige Projekte, die auf Grund von Entscheidungen der dafür zuständigen Verwaltungsorgane oder auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zu realisieren sind, sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister in die Entwicklungsplanung aufzunehmen.
Schlagworte
Gesamteinsparung, Ausbauprojekt, Überkapazität, Investitionsprojekt, Bauprojekt, Einrichtungsprojekt, Großprojekt
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016
Dokumentnummer
NOR40012801