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§ 11 BBVO

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.12.2000 BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 378/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das oberste Kollegialorgan hat im Budgetantrag jedes Projekt gesondert auszuweisen sowie eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prioritätenliste sind nur jene Projekte zu reihen, die nicht bereits in Form eines Projektes in Realisierung oder eines Projektes auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Bestandteil der Entwicklungsplanung der Bundesministerin oder des Bundesministers sind.
  2. Absatz 2,Wird ein Projekt im Budgetantrag ausgewiesen, für das keine Bedarfsberechnung möglich ist, hat der Budgetantrag jedenfalls eine Ausgabenschätzung zu enthalten, die insbesondere alle finanziellen Folgewirkungen umfasst.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012802