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§ 2 BBVO

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.12.2000 BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 378/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

1. HAUPTSTÜCK
BEDARFSBERECHNUNGEN

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre, Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für Betrieb und Verwaltung.
  2. Absatz 2,Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage
    1. Ziffer eins
      für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;
    2. Ziffer 2
      für die Ressourcenplanung und Ausgabenschätzung von Änderungen des Leistungsangebots.
  3. Absatz 3,Bedarfsberechnungen umfassen
    1. Ziffer eins
      die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute für die Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste mit Hilfe von Erfahrungswerten;
    2. Ziffer 2
      die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfs von Instituten für die Lehre;
    3. Ziffer 3
      die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs von Dienstleistungseinrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012793