Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
1. HAUPTSTÜCK
BEDARFSBERECHNUNGEN
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre, Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für Betrieb und Verwaltung.
(2)Absatz 2,Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage
für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;
für die Ressourcenplanung und Ausgabenschätzung von Änderungen des Leistungsangebots.
(3)Absatz 3,Bedarfsberechnungen umfassen
die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs der Institute für die Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste mit Hilfe von Erfahrungswerten;
die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfs von Instituten für die Lehre;
die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfs von Dienstleistungseinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016
Dokumentnummer
NOR40012793