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§ 3 BBVO

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.12.2000 BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 378/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt

ANLASSFÄLLE FÜR ZWINGENDE BEDARFSBERECHNUNGEN

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;
    2. Ziffer 2
      Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;
    3. Ziffer 3
      Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung eines Bakkalaureatstudiums statt eines Diplomstudiums;
    4. Ziffer 4
      Antrag an das Fakultätskollegium bzw. Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätslehrganges;
    5. Ziffer 5
      Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist;
    6. Ziffer 6
      Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;
    8. Ziffer 8
      Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Institute.
  2. Absatz 2,Sofern eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 7 und 8 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012794