Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
3. Abschnitt
FAKULTATIVE BEDARFSBERECHNUNGEN
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag auf Änderungen des laufenden Budgets abzielt. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, sind die Bedarfsberechnungen den Budgetanträgen anzuschließen.
(2)Absatz 2,Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:
Große Kostenunterschiede in der Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität;
Auswirkungen von Arbeitsberichten und Leistungsbegutachtungen gemäß § 18 UOG 1993 oder § 19 KUOG;Auswirkungen von Arbeitsberichten und Leistungsbegutachtungen gemäß Paragraph 18, UOG 1993 oder Paragraph 19, KUOG;
Kapazitätswirksame Änderungen der Studierendenzahlen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts gemäß § 8 Abs. 2 UOG 1993 oder § 9 Abs. 2 KUOG Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.In den Fällen des Absatz eins und 2 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UOG 1993 oder Paragraph 9, Absatz 2, KUOG Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016
Dokumentnummer
NOR40012795