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§ 4 BBVO

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.12.2000 BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 378/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

3. Abschnitt

FAKULTATIVE BEDARFSBERECHNUNGEN

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag auf Änderungen des laufenden Budgets abzielt. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, sind die Bedarfsberechnungen den Budgetanträgen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:
    1. Ziffer eins
      Große Kostenunterschiede in der Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität;
    2. Ziffer 2
      Auswirkungen von Arbeitsberichten und Leistungsbegutachtungen gemäß Paragraph 18, UOG 1993 oder Paragraph 19, KUOG;
    3. Ziffer 3
      Kapazitätswirksame Änderungen der Studierendenzahlen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins und 2 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UOG 1993 oder Paragraph 9, Absatz 2, KUOG Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012795