Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Gemeinsame Erklärung, abgegeben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über den frühzeitigen Austausch von Informationen aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
(„Nuklearinformationsabkommen“ Österreich – Schweiz)
Anläßlich des Abschlusses des Nuklearinformationsabkommens hat der Vertreter des Schweizerischen Bundesrates dem Vertreter der Regierung der Republik Österreich den in der Anlage abgedruckten Text des Bundesamtes für Energie, der die schweizerische Praxis in der Frage der Parteistellung und Einsprachelegitimation von Personen in atomrechtlichen Verfahren darstellt, übergeben.
Im Lichte des Wunsches, die gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, gehen beide Vertragsparteien davon aus, daß der Schweizerische Bundesrat die Regierung der Republik Österreich über jede Änderung der in der Anlage dargestellten Praxis informieren wird.
Bern, am 19. März 1999
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012953