Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anhang
Die der jeweils anderen Vertragspartei gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnden Angaben bestehen in:
Ort und Adresse der Anlage,
Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt:
wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
Grenzwerte und Bedingungen für die Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012841