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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 201/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 201/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 201/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 14

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen. Sie wird sechs Monate nach Übergabe an die andere Vertragspartei wirksam.

    GESCHEHEN zu Bern, am 19. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

NOR40012840