Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen. Sie wird sechs Monate nach Übergabe an die andere Vertragspartei wirksam.
GESCHEHEN zu Bern, am 19. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012840