Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Weitere Informationen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen oder geplanten Anlagen im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis c und übermitteln die im Anhang enthaltenen Angaben. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.Artikel 1 Absatz 2 Litera a bis c und übermitteln die im Anhang enthaltenen Angaben. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien unterrichten einander weiters über wesentliche Änderungen, die Stillegung und den Abbruch von Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis c und machen einander die geeigneten Unterlagen zugänglich.Die Vertragsparteien unterrichten einander weiters über wesentliche Änderungen, die Stillegung und den Abbruch von Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Litera a bis c und machen einander die geeigneten Unterlagen zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012831