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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 201/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 201/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 201/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

Weitere Informationen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen oder geplanten Anlagen im Sinne von

Artikel 1 Absatz 2 Litera a bis c und übermitteln die im Anhang enthaltenen Angaben. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.

  1. Absatz 3,Die Vertragsparteien unterrichten einander weiters über wesentliche Änderungen, die Stillegung und den Abbruch von Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Litera a bis c und machen einander die geeigneten Unterlagen zugänglich.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

NOR40012831