Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Informationen bei atomrechtlichen Bewilligungsverfahren
Bei atomrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kernanlagen macht jede Vertragspartei die Gesuchsunterlagen nach denselben Kriterien der anderen Vertragspartei zugänglich, die sie dem bestgestellten Drittstaat gegenüber anwendet. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, sich rechtzeitig zum Projekt zu äußern. Stellungnahmen der anderen Vertragspartei werden in die in diesem Verfahren vorgenommenen Prüfungen einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012832