Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 206/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Das Komitee prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
(2)Absatz 2,Das Komitee erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn
dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
sie unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist;
sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
Schlagworte
Untersuchungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012871