Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 22.12.2000 — BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.12.2000 BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.12.2000BGBl. III Nr. 206/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Das Komitee prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
  2. Absatz 2,Das Komitee erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn
    1. Litera a
      dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
    2. Litera b
      sie unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist;
    3. Litera c
      sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
    4. Litera d
      sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
    5. Litera e
      sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.

Schlagworte

Untersuchungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20001018

Dokumentnummer

NOR40012871