Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 22.12.2000 — BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.12.2000 BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2000BGBl. III Nr. 206/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Komitee kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
  2. Absatz 2,Übt das Komitee sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20001018

Dokumentnummer

NOR40012872