Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 02.12.2000 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute02.12.2000 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.12.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
    5. Ziffer 5
      die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten sowie
    6. Ziffer 6
      die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im Paragraph 9, umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
  4. Absatz 4,Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013087