Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 02.12.2000 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.12.2000 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.12.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
  4. Absatz 4,Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013086