Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Besondere Bewilligung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,; für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
(2)Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten Paragraph 3 bis Paragraph 5, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
NOR40195315