Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ordentliche Volkszählung 2001 - Drucksorten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die bei der Volkszählung gestellten Fragen sind aus der Anlage 2 und weiters aus der Anlage 1 oder der Anlage 3 ersichtlich.
(2)Absatz 2,Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen sind aus der Anlage 1 und der Anlage 3 ersichtlich.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40013174