Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.12.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 385/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.12.200031.12.2001 BGBl. II Nr. 385/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ordentliche Volkszählung 2001 - Drucksorten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.12.2000BGBl. II Nr. 385/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die bei der Volkszählung gestellten Fragen sind aus der Anlage 2 und weiters aus der Anlage 1 oder der Anlage 3 ersichtlich.
  2. Absatz 2,Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen sind aus der Anlage 1 und der Anlage 3 ersichtlich.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20001031

Dokumentnummer

NOR40013174