Kurztitel
Grundwasserschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage I der Stofffamilien und StoffgruppenAnlage römisch eins der Stofffamilien und Stoffgruppen
Die Anlage I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die auf Grund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Anlage I angesehen werden.Die Anlage römisch eins umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die auf Grund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Anlage römisch eins angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage II geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage I zu behandeln.Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage römisch zwei geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage römisch eins zu behandeln.
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
organische Phosphorverbindungen;
organische Zinnverbindungen;
Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben *1);
Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
Cadmium und Cadmiumverbindungen;
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
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*1) Sofern bestimmte Stoffe aus der Anlage II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Ziffer 4 dieser Anlage.*1) Sofern bestimmte Stoffe aus der Anlage römisch zwei krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Ziffer 4 dieser Anlage.
Schlagworte
Stoffgruppe, Toxizitätsrisiko, Langlebigkeitsrisiko