Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
20.12.2000 bis 29.04.2010 — BGBl. II Nr. 398/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 120.12.200029.04.2010 BGBl. II Nr. 398/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.12.2000BGBl. II Nr. 398/2000

Außerkrafttretensdatum

29.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage römisch eins der Stofffamilien und Stoffgruppen

Die Anlage römisch eins umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die auf Grund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Anlage römisch eins angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage römisch zwei geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage römisch eins zu behandeln.

  1. Ziffer eins
    Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
  2. Ziffer 2
    organische Phosphorverbindungen;
  3. Ziffer 3
    organische Zinnverbindungen;
  4. Ziffer 4
    Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben *1);
  5. Ziffer 5
    Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
  6. Ziffer 6
    Cadmium und Cadmiumverbindungen;
  7. Ziffer 7
    Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
  8. Ziffer 8
    Cyanide.

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*1) Sofern bestimmte Stoffe aus der Anlage römisch zwei krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Ziffer 4 dieser Anlage.

Schlagworte

Stoffgruppe, Toxizitätsrisiko, Langlebigkeitsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20001038

Dokumentnummer

NOR40013236