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§ 13 KIT

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 402/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufzeichnungen/Protokolle

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Beratungen können mittels Schallträger aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.
  2. Absatz 2,Von dem von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß Paragraph 4, (Geschäftsführung) bestellten Bediensteten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er bei Bedarf ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.
  3. Absatz 3,Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission und den Vorsitzenden der ständigen und nichtständigen Ausschüsse im gesamten Umfang zu übermitteln.
  4. Absatz 4,In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (Paragraph 14, Absatz 3,) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013261