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§ 12 KIT

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 402/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013260