Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter anwesend, so hat die Kommission unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Kommission.
(2)Absatz 2,Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen.Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (Paragraph 9, Absatz eins,) die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle Tagesordnungspunkte beraten werden und dass über alle Punkte der Tagesordnung ein Beschluss gefasst wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40013259