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§ 11 KIT

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 402/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter anwesend, so hat die Kommission unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Kommission.
  2. Absatz 2,Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (Paragraph 9, Absatz eins,) die endgültige Tagesordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle Tagesordnungspunkte beraten werden und dass über alle Punkte der Tagesordnung ein Beschluss gefasst wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013259