Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Teilnahme an den Sitzungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 (Geschäftsführung) von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport bestellte Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß Paragraph 4, (Geschäftsführung) von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport bestellte Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern, Sachverständigen, sowie von Vertretern ausgegliederter Rechtsträger des Bundes und von Ländervertretern ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.
(4)Absatz 4,Die Beiziehung von Personen gemäß Absatz 3 ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40013258