Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Festlegung der Tagesordnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.
(3)Absatz 3,Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40013257