Rechtstracker.at

§ 9 KIT

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 402/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Festlegung der Tagesordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.
  3. Absatz 3,Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013257