Rechtstracker.at

§ 8 KIT

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 402/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

römisch drei. Verfahren

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung von wenigstens ein Viertel der Mitglieder der Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, dass zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint, einen anderen Ort bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013256