Rechtstracker.at

§ 7 KIT

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 402/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 402/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Beendigung der Mitgliedschaft

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch
    1. Ziffer eins
      Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Antrag des Mitgliedes,
    3. Ziffer 3
      Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Ersuchen des (für das Mitglied) zuständigen Ressortleiters,
    4. Ziffer 4
      Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,
    5. Ziffer 5
      Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2,Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Absatz eins, angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013255