Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch
Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Antrag des Mitgliedes,
Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Ersuchen des (für das Mitglied) zuständigen Ressortleiters,
Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,
Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12).Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2,Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Absatz eins, angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40013255