Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Befangenheit
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist ausgeschlossen, wenn
es selbst Beteiligter ist,
ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte oder
es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs der Institution ist, die Gegenstand der Beratung der Kommission ist.
(2)Absatz 2,Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Absatz eins, behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40013263