Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Unterstützende Organe
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.
(2)Absatz 2,Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten:
Beratungsausschuss für IT (BIT)
Ausschuss für technische Standards/Normen
Ausschuss für Government-Vertragsstandards.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.
(4)Absatz 4,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.
(5)Absatz 5,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40013264