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§ 2 SV-WO

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 412/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anzahl der Soldatenvertreter

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40013286