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§ 3 SV-WO

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. II Nr. 126/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.05.2011 § → § BGBl. II Nr. 126/2011
§ 301.01.200130.04.2011 BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. II Nr. 126/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ort und Zeitpunkt der Wahl

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Wahl der Soldatenvertreter hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungstermin der Soldaten im Grundwehrdienst durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
  4. Absatz 4,Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag. Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
  5. Absatz 5,Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und zu verlautbaren, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40128337