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§ 4 SV-WO

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 412/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wahlausschuss

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      den beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und
    2. Ziffer 2
      einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.
    Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Ziffer eins, hat der nächstälteste Wahlberechtigte an dessen Stelle zu treten.
  2. Absatz 2,Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.
  3. Absatz 3,Dem Wahlausschuss obliegt
    1. Ziffer eins
      die Erstattung des Wahlvorschlages,
    2. Ziffer 2
      die Leitung des Wahlvorganges,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung und
    5. Ziffer 5
      die Übergabe der Wahlunterlagen an den Kommandanten der Wahlstelle.
  4. Absatz 4,Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40013288