Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 127/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 127/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 127/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
  2. Absatz 2,Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
    2. Ziffer 2
      die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim Verein.
  3. Absatz 3,Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
  5. Absatz 5,Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Absatz eins und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014167