Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 127/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 127/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 127/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Präsidium der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
  2. Absatz 2,Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsführung der Bundes-Jugendvertretung,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Bundes-Jugendvertretung nach außen, insbesondere gegenüber der Bundesregierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene sowie
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 6, für die Bundes-Jugendvertretung,
    4. Ziffer 4
      der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
      1. Litera a
        als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen,
      2. Litera b
        dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen hat,
      3. Litera c
        die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollversammlung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
      1. Litera a
        als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
      2. Litera b
        dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,
      3. Litera c
        die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Auskunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,
      4. Litera d
        die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,
      5. Litera e
        die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung folgenden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmitglieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar durch dieses Gesetz bestimmbar sind,
      6. Litera f
        die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, wobei die Entsendung und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, Ziffer 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014166