Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 127/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 127/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 127/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 5,

Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

  1. Ziffer eins
    je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  2. Ziffer 2
    zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  3. Ziffer 3
    je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
  4. Ziffer 4
    einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
  5. Ziffer 5
    einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
  6. Ziffer 6
    einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
  7. Ziffer 7
    Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014162