Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Jugendvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung
§ 5.Paragraph 5,
Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:
je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40014162