Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Jugendvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung
§ 6.Paragraph 6,
Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:
die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,
die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,
die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,
die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von
Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,
Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,
Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz undEmpfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß Paragraph 8, Bundesjugendförderungsgesetz und
Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach Paragraph 7, Absatz 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40023960