Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

4. Abschnitt
Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen

Eigentumsübertragung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Objekte gemäß Anlage A (Paragraph eins, Absatz 2,) gehen in vier Tranchen in das Eigentum (Paragraphen 353, ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. Paragraph 64, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999, ist auf diesen Rechtsübergang nicht anzuwenden. Ebenso ist auf diesen Rechtsübergang das Gewährleistungsrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Stellt sich im Einzelfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes heraus, dass der zum 1. Jänner 2001 bestehende Buchstand eines grundbücherlich eingetragenen Objektes gemäß Anlage A den Bund infolge des Bestehens von Eigentumsrechten bundesfremder Dritter nicht zur Übertragung des Eigentums an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH berechtigt, so ist dieser Buchstand maßgeblich und ist eine allfällige Eigentumszuordnung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH in der Anlage A als nichtig anzusehen. Ein Entschädigungsanspruch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH gegen den Bund besteht diesfalls nicht. Bei unverbücherten Objekten gemäß Anlage A gilt die jederzeit widerlegliche Rechtsvermutung, dass der Bund zum Übertragungszeitpunkt Eigentümer war. Stellt sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bezüglich eines konkreten Objektes die Unrichtigkeit dieser Rechtsvermutung heraus, ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH verpflichtet, ihren Besitz an den wahren Eigentümer herauszugeben. Ein Regressanspruch gegen den Bund besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.
  3. Absatz 3,Die Fruchtgenussrechte der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Objekten gemäß Anlage A.2 erlöschen mit dem Eigentumserwerb der Gesellschaft.
  4. Absatz 4,Unbebaute Liegenschaften (Liegenschaftsteile) gemäß Anlage A, die der Verwirklichung von bereits vor dem 1. Jänner 2001 gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999, verordneten Bundesstraßenabschnitten dienen, sind bei konkretem Bedarf ohne Entgelt in das Eigentum des Bundes rückzuübertragen. Bei Verbücherung einer Eigentumsrückübertragung ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014508