Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Entgelt für Eigentumsübertragung
§ 14.Paragraph 14,
Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (§ 13) an den Bundesminister für Finanzen 33 Milliarden Schilling (2 398 203 527,54 Euro) als Basisentgelt zu leisten. Bei der Verwertung von Objekten bzw. Objektteilen gemäß Anlage A durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt sowie die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu regeln. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (Paragraph 13,) an den Bundesminister für Finanzen 33 Milliarden Schilling (2 398 203 527,54 Euro) als Basisentgelt zu leisten. Bei der Verwertung von Objekten bzw. Objektteilen gemäß Anlage A durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt sowie die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014509